Der Weg zur Jung in Rente GmbH: Teil 2

Angeblich soll uns Deutschen ja das Steuernsparen wichtiger sein als Sex.

Doch auch wenn es sich hierbei wohl nur um einen skurrilen Steuermythos handelt, darf die Frage erlaubt sein, wie die eigene Steuerlast auf legale Art und Weise reduziert werden kann.

Denn gerade mit Blick auf den langfristigen Vermögensaufbau spielen Steuern eine nicht zu unterschätzende Rolle.

Vor diesem Hintergrund stelle ich mir die Frage: Könnte es sich für einen Privatanleger wie mich lohnen, seine Altersvorsorge über eine vermögensverwaltende Gesellschaft zu betreiben?

Im 2. Teil meiner neuen Artikelreihe „Der Weg zur Jung in Rente GmbH“ begebe ich mich hierfür auf die Suche nach der passenden Gesellschaftsform für die Vermögensverwaltung.

Transparenzhinweis: Dies ist eine markenbezogene Kooperation.

RIDE
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Der Weg zur Jung in Rente GmbH

Während die große Mehrheit der Deutschen ihre Vermögensgegenstände wie Aktien, ETFs & Co. im Privatvermögen hält, gibt es eine kleine, aber wachsende Anzahl von Investoren, die ihren Vermögensaufbau ganz oder teilweise auf eine vermögensverwaltende Gesellschaft verlagert.

Für diese steuerliche Gestaltungsform machen immer häufiger Synonyme wie Sparschwein-, Spardosen-, Depot- und Trading-GmbH die Runde.

Hintergrund für den Vermögensaufbau im Gesellschaftsmantel ist dabei ein vermeintlicher Steuerspareffekt, den sich die frisch gebackenen Firmenbesitzer von ihrer eigenen Vermögensverwaltung versprechen.

Ob es sich hierbei aber wirklich um ein Steuersparmodell handelt, nehme ich in der Artikelreihe „Der Weg zur Jung in Rente GmbH“ anhand meiner persönlichen Steuersituation genauer unter die Lupe.

Rückblick

Im 1. Teil der Artikelreihe habe ich mir hierfür zunächst die wichtigsten steuerlichen Unterschiede zwischen natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften angeschaut.

Dabei hat sich gezeigt, dass zum Teil deutliche steuerliche Unterschiede zwischen natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften bestehen.

Insbesondere bei Veräußerungsgewinnen aus Aktien konnten GmbH & Co. dabei ihre steuerliche Begünstigung zur Geltung bringen.

Jung in Rente GmbH 1

Im 2. Teil der Artikelreihe gehe ich nun auf die möglichen Gesellschaftsformen für die Vermögensverwaltung ein.

Mögliche Rechtsformen

In Deutschland existieren mehrere Möglichkeiten bei der Wahl der Rechtsform.

Für den Vermögensaufbau kommen dabei grundsätzlich zwei Alternativen in Frage:

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Wie bereits in Teil 1 meiner Artikelreihe erwähnt, konzentriere ich mich vorliegend auf den Vermögensaufbau mittels Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht.

Dies liegt nicht nur daran, dass in Deutschland deutlich mehr Kapital- als Personengesellschaften existieren:

RechtsformAnzahl
Kapitalgesellschaften758.374
Personengesellschaften 402.466
Rechtliche Einheiten nach Rechtsformen in 2019
Quelle: Statistisches Bundesamt

Stattdessen scheint mir auch die Besteuerung von Kapitalgesellschaften vorteilhafter zu sein, wenn es um den Vermögensaufbau bzw. die Vermögensverwaltung geht.

Darüber hinaus gelten Kapitalgesellschaften im Gegensatz zu Personengesellschaften als juristische Personen, deren Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich und nicht uneingeschränkt mit ihrem Vermögen haften.

Formen der Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaften kommen hierzulande in diversen Formen daher.

Die bedeutendsten sind

  • die Aktiengesellschaft (kurz: AG),
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) sowie
  • die 2008 eingeführte Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (kurz: UG) – eine Sonderform der GmbH.

Diese 3 Kapitalgesellschaftsformen werde ich im Folgenden genauer unter die Lupe nehmen.

AG

Aktiengesellschaften sind dafür prädestiniert, große Mengen an Kapital einzusammeln.

Denn im Gegensatz zu UG und GmbH sind sie emissions- bzw. börsenfähig.

Diese potenzielle Größe einer AG bringt aber auch diverse Nachteile mit sich.

Denn zum einen muss das Grundkapital mindestens €50.000 betragen.

Zum anderen benötigt man neben dem Gesellschaftsgründer eine Reihe weiterer Personen, um eine AG gründen bzw. betreiben zu dürfen.

So müssen bei Gründung mindestens 3 Mitglieder für den Aufsichtsrat und mindestens 1 Mitglied für den Vorstand benannt und bestellt werden.

Dabei können Gründer und Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand zwar personenidentisch sein, Aufsichtsrat- und Vorstandsmitglieder hingegen nicht.

Insbesondere die zuletzt genannte Anforderung lässt die AG für den privaten Vermögensaufbau im Gesellschaftsmantel äußerst unattraktiv erscheinen.

Daher werde ich mich im Folgenden ausschließlich auf die Kapitalgesellschaftsformen der GmbH und UG konzentrieren.

GmbH

Gründung

Für die Gründung einer GmbH bedarf es nur einer einzigen Person.

Von Gesetzes wegen spricht aber auch nichts gegen eine Gründung mit mehreren Gesellschaftern (z.B. gemeinsam mit der Ehefrau oder dem Ehemann).

Exkurs I: Kann der Arbeitgeber die Gründung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft untersagen?

Viele Arbeitsverträge schränken nebenberufliche Tätigkeiten ein. Damit soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft dem Unternehmen widmen und sich in ihrer Freizeit erholen. Arbeitgeber haben jedoch keine Möglichkeit, die private Vermögensverwaltung zu untersagen, wenn die Gesellschaft keinen gewerblichen Anteil hat und ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. In diesem Fall handelt es sich weder bei der Tätigkeit als Geschäftsführer noch bei der Ausführung der Gesellschafterrolle um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. Hierzu gibt es inzwischen auch mehrere entsprechende Gerichtsurteile.

Quelle: RIDE

Zudem muss die GmbH mindestens einen Geschäftsführer haben.

Mehr hierzu im Folgenden.

GEschäftsführer

Beim Geschäftsführer einer GmbH muss es sich zwingend um eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person handeln.

Darüber hinaus bestehen diverse Restriktionen, wer nicht zum Geschäftsführer bestellt werden darf.

Ausdrücklich vorgesehen ist jedoch, dass der Gesellschafter auch die Position des Geschäftsführers einnehmen kann.

In diesem Fall spricht man von einem geschäftsführenden Gesellschafter.

Exkurs II: Muss eine GmbH ihrem geschäftsführenden Gesellschafter ein Gehalt bezahlen?

Grundsätzlich gilt, dass Gesellschafter frei über das Entgelt des Geschäftsführers entscheiden können. Handelt es sich hierbei um einen Gesellschafter-Geschäftsführer besteht zwischen der GmbH und ihm i.d.R. kein Arbeits- sondern ein Dienstverhältnis. Infolgedessen gilt der geschäftsführende Gesellschafter nicht als Arbeitnehmer und muss für seine Tätigkeit auch kein Entgelt erhalten.

Quelle: RIDE

Bei der Erfüllung seiner Pflichten muss der Geschäftsführer die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anwenden.

Tut er dies nicht, haftet der Geschäftsführer grundsätzlich der GmbH gegenüber.

Exkurs III: Ist ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Ist der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH entgeltlich für diese tätig, so hängt dessen Sozialversicherungspflicht von der Höhe seiner Beteiligung ab. Sollte es sich beim Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter handeln (>50% der Geschäftsanteile), so ist dieser i.d.R. nicht sozialversicherungspflichtig.

Quelle: RIDE
Kapitalanforderungen

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens €25.000 betragen.

Allerdings müssen hiervon unmittelbar nach der Gründung zunächst einmal nur €12.500 eingezahlt werden.

Die restlichen €12.500 können theoretisch erst zu einem späteren Zeitpunkt folgen.

Wann die Resteinlage fällig ist, wird von der GmbH selbst – z.B. in deren Satzung – festgelegt. Fällt die GmbH jedoch in die Insolvenz, kann der Insolvenzverwalter die restliche Einlage fällig stellen, ohne dass es hierzu eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.

Über das gesetzliche Mindeststammkapital hinaus besteht für den oder die Gesellschafter jedoch keinerlei Nachschusspflicht – es sei denn, eine solche wurde im Gesellschaftsvertrag bestimmt.

Wichtig: Das Stammkapital stellt keine Ausgabe dar!

Die €25.000 sind folglich nicht als verloren anzusehen.

Stattdessen stehen diese der GmbH in voller Höhe für alle rechtlich und vertraglich zugelassenen Zwecke zur Verfügung.

So kann das Stammkapital selbstverständlich auch dafür eingesetzt werden, Aktien zu erwerben.

Pflichten

Einer GmbH sind von Gesetzes wegen diverse Rechte, aber auch Pflichten zugewiesen.

Zu letzteren zählen insbesondere

In allen 3 Fällen wäre zu überlegen, ob man die entsprechenden Pflichten selbst erledigen kann oder diese delegiert werden müssen.

Auf die damit jeweils einhergehenden Kosten werde ich im 3. Teil meiner Artikelreihe noch genauer eingehen.

BeSteuerung

Auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften wie einer GmbH bin ich bereits ausführlich im 1. Teil meiner Artikelreihe eingegangen.

Jung in Rente GmbH 1
Todesfall eines Gesellschafters

Die Geschäftsanteile an einer GmbH sind gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG nicht nur veräußerlich, sondern auch vererblich.

Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters kommt es daher zunächst darauf an, ob der verstorbene Gesellschafter ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat.

Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Erbfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Diese sind in den §§ 1922 ff. BGB geregelt.

Liquidation

Natürlich kann eine GmbH im Nachhinein auch wieder aufgegeben und aufgelöst werden.

Potenzielle Auflösungsgründe sind im GmbHG geregelt.

Hierunter fällt unter anderem auch eine freiwillige Liquidation durch den oder die GmbH-Gesellschafter.

Die genauen steuerlichen Implikationen einer solchen Geschäftsaufgabe können jedoch nur im Einzelfall bewertet werden.

UG (haftungsbeschränkt)

Die UG ist im Grunde genommen nichts anderes als die kleine Schwester der GmbH.

Für beide gelten weitestgehend die gleichen Anforderungen, Rechte und Pflichten.

Bei einigen wesentlichen Punkten unterscheiden sich diese beide Kapitalgesellschaftsformen jedoch:

Kosten

Die Gründung einer UG ist grundsätzlich wohl etwas günstiger als die einer GmbH.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine etwaige spätere Umwandlung in eine GmbH weitere Kosten (z.B. für Notar und Gericht) nach sich ziehen würde.

Die entsprechenden Gesamtkosten für Gründung und Umwandlung fallen dabei voraussichtlich höher aus als die reinen Gründungskosten einer GmbH.

Zudem kann eine UG lediglich €300 der Gründungskosten übernehmen.

Die übrigen Kosten müssen vom Gesellschafter getragen werden.

Die entsprechende Grenze für eine GmbH liegt hingegen bei €2.500.

Darüber hinaus sollten sich alle wesentlichen wiederkehrenden Kosten (z.B. Buchführung, Jahresabschluss, Steuerberatung) nicht in Abhängigkeit von der Frage, ob eine UG oder eine GmbH vorliegt, unterscheiden.

Kapitalanforderungen

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen UG und GmbH ist die Kapitalanforderung bei Gründung.

Denn eine UG kann theoretisch bereits mit einem Stammkapital von €1 gegründet werden (theoretisch deswegen, da das Stammkapital zumindest die Gründungs- und Fixkosten des ersten Betriebsjahres decken sollte, um nicht gleich zu Beginn in die technische Insolvenz zu rutschen).

Dieser vermeintliche Vorteil entpuppt sich beim genaueren Hinsehen jedoch möglicherweise sogar als Nachteil.

Dies hat im Wesentlichen mit dem kapitalintensiven Charakter einer vermögensverwaltenden Gesellschaft zu tun.

Wer eine solche nämlich nur mit einem drei- oder vierstelligen Vermögen ausstatten würde, könnte keinen echten Nutzen aus dieser ziehen.

Schließlich würden die laufenden Kosten die steuerlichen Vorteile bei weitem übersteigen.

Hinweis: Zwar könnte anstelle von zusätzlichem Stammkapital z.B. auch ein Gesellschafterdarlehen an die UG vergeben werden, um deren zusätzlichen Kapitalbedarf zu decken, da sich dieses im Zweifel unkomplizierter aus der UG herausziehen ließe als Stammkapital. Da eine vermögensverwaltende Gesellschaft aber sowieso ein gewisses Kapital langfristig zum Arbeiten benötigt, ist dies für mich kein erheblicher Mehrwert gegenüber einer GmbH.

Hinzu kommt, dass eine UG zwar mit einem sehr niedrigen Stammkapital gegründet werden kann.

Anschließend darf die UG jedoch nur höchstens 75% ihres Gewinns an ihre(n) Gesellschafter ausschütten.

Die übrigen 25% müssen in der UG verbleiben und einer sogenannten Gewinnrücklage zugeführt werden.

Dies hat so lange zu erfolgen, bis das Eigenkapital (Stammkapital + Gewinnrücklage) die „GmbH-Grenze“ in Höhe von €25.000 erreicht hat.

Die UG ist somit eigentlich von Anfang an darauf angelegt, irgendwann zu einer GmbH zu werden.

Dabei besteht jedoch das Problem, dass eine UG nicht automatisch in eine GmbH umgewandelt wird, selbst wenn die erforderlichen €25.000 angespart worden sind.

Stattdessen müsste eine entsprechende Umwandlung von den Gesellschaftern initiiert werden – mit den hieraus resultierenden Folgekosten (siehe oben).

Weitere Informationen zu den Unterschieden zwischen UG und GmbH liefert Steuerberaterin Stephanie Müller im Interview bei meinem Kooperations-Partner RIDE:

Fazit

Der 2. Teil meiner neuen Artikelreihe „Der Weg zur Jung in Rente GmbH“ hat gezeigt, dass sich für Privatanleger eigentlich nur zwei Rechtsformen für den Vermögensaufbau im Gesellschaftsmantel lohnen: Die GmbH und deren kleine Schwester UG.

Der direkte Vergleich zwischen diesen beiden Kapitalgesellschaftsformen würde für mich dabei wohl im Ergebnis zugunsten der GmbH ausfallen.

Zwar muss diese von Anfang an mit mehr Stammkapital ausgestattet werden.

Da eine vermögensverwaltende Gesellschaft aber sowieso einen sehr hohen Kapitalbedarf hat, stellt dies für mich keinen entscheidungsrelevanten Nachteil dar.

Dafür bietet eine GmbH diverse Vorteile wie

  • die Übernahme höherer Gründungskosten,
  • keine lästige Ansparpflicht und
  • ein höheres Ansehen und eine höhere Kreditwürdigkeit bei Geschäftspartnern sowie Gläubigern,

ohne dass hierfür mit einem höheren Aufwand und höheren laufenden Kosten zu rechnen wäre.

Um aber noch mehr über den Vermögensaufbau mit Kapitalgesellschaften zu erfahren, werde ich mich in den kommenden Teilen meiner Artikelreihe mit den folgenden Fragestellungen auseinandersetzen:

Deine Jung in Rente GmbH
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Mehr Informationen hierzu findest du auch in meinem Disclaimer.

2 Antworten auf „Der Weg zur Jung in Rente GmbH: Teil 2“

  1. Lieber David, vielen Dank für den Artikel und die tolle Artikelserie – wirklich sehr interessant.
    Eine Frage fände ich noch spannend: Wie ist das, wenn man privat gekaufte Aktien zu einem späteren Zeitpunkt an die GmbH übergeben möchte? Werden an dieser Stelle noch mal Steuern fällig?

    Hoffentlich habe ich nichts überlesen. 🙂

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